In seinem Arbeitsvertrag hatte ein Arbeitnehmer eine Klausel, wonach er in Abweichung vom Entgeltfortzahlungsgesetz bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sei, eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) vorzulegen. Der Arbeitnehmer weigerte sich und erhielt zuerst eine Abmahnung und dann die fristlose Kündigung.
Die von dem entlassenen Arbeitnehmer betriebene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb auch in zweiter Instanz vor dem LAG in Mainz erfolglos. Das LAG entschied, daß die entsprechende vertragliche Klausel zur frühzeitige Attestvorlage wirksam sei. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zudem zunächst wegen der verspäteten Vorlage abgemahnt hatte, durfte er in dem hier vorliegenden Wiederholungsfall auch eine fristlose Kündigung aussprechen.
Der Arbeitnehmer hätte, so die Richter, durch seine Weigerung hartnäckig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 19.01.2012 – Az: 10 Sa 593/11
Christian Hundertmark, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum
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